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Steuernews für Mandanten

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Computerhardware und Software

Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.

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Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: NaMong Productions - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe August 2023

Corona-Schlussabrechnungen

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Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023

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Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

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Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung

Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit

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Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit

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Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten

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Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand

Inflationsausgleichsprämie

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