Alberto Herrador León
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Steuerberater

Steuernews für Mandanten

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen

Mann sitzt an seinem Arbeitsplatz mit zwei Bildschirmen

Überstunden/Mehrarbeit

Überstunden sind Arbeitszeiten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre vertraglich geltende Arbeitszeit hinaus arbeiten. Mehrarbeit leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die gesetzlich geregelte Arbeitszeitgrenze hinaus arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten mit vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (8-Stunden-Tag) kommt es daher regelmäßig zu Überstunden, bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Mehrarbeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Steuer/Sozialversicherung

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen stellen laufenden einkommensteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuer-/beitragsrechtliche Zuordnung hat grundsätzlich in dem Abrechnungsmonat zu erfolgen, in dem die Zusatzarbeit geleistet worden ist. Regelmäßig anfallende Überstunden können auch zeitversetzt im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung) sind Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.

Fünftelregelung

Werden Überstundenvergütungen nachträglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg nachgezahlt, können diese grundsätzlich mit der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Fünftelregelung dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung zusammengeballt zugeflossener Einkünfte ergeben. Die Einkommensteuer auf die Überstundenvergütung beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung. Im Grundsatz erfolgt hier eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 1.1.2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Steuerpflichtige müssen diese ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen. Arbeitgeber müssen die Nachzahlung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung (= Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) separat ausweisen.

Stand: 28. Oktober 2025

Bild: BB_Stock - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe November 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026

Standortfördergesetz

Standortfördergesetz

Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 stark an

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel

Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel

Verlustverrechnungsbescheinigungen bis 15.12.2025 beantragen

Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Seit 2025 mindern Pflichtteilsansprüche den steuerpflichtigen Erwerb

Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025

Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025

Stärkung der Betriebs- und der gesetzlichen Renten

Einspruchsstatistik 2024

Einspruchsstatistik 2024

BMF Monatsbericht September 2025

zum Seitenanfang
Alberto Herrador León Partnerschaftsgesellschaft mbB, Steuerberater - Düsseldorf work Arnheimer Str. 142 40489 Düsseldorf Deutschland work +492118767730 fax +49211374489 http:/www.hlb-stb.de/
Johannes Brey Partnerschaftsgesellschaft mbB, Steuerberater - Düsseldorf work Arnheimer Str. 142 40489 Düsseldorf Deutschland work +492118767730 fax +49211374489 http:/www.hlb-stb.de/
Alberto Herrador León Einzelkanzlei - Krefeld work Uerdinger Str. 353 47800 Krefeld Deutschland work +492151501031 http:/www.hlb-stb.de/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369